Mainova business news 3/2023 Politik & Recht Anschub für die Wärmewende Das neue Gebäude- energiegesetz Es ist entschieden: Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Richtlinien für Heizungssysteme. Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, hat die Regierung einen Gesetzesbeschluss verabschiedet, der eine klimaneutrale Wärmeversorgung in Deutschland bis 2045 zum Ziel hat. Spätestens dann müssen alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das bedeutet, dass fossile Öl- und Gasheizungen schritt- weise von Technologien für regenerative Energien wie Bioenergie, Solarthermie, Umweltwärme oder Geothermie abgelöst werden sollen. Beim neuen GEG dreht sich fast alles um die sogenannte „65-Prozent-EE-Pflicht“: So muss zukünftig jede neu eingebaute Heizungsanlage einen Anteil von 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien (EE) (oder Abwärme) nutzen. Zunächst gilt diese Pflicht nur für ab dem 1. Januar 2024 beantragte neue Gebäude in Neubaugebieten. Außerhalb davon und in Bestandsgebäuden ist die 65-Prozent-EE- Pflicht an die Fristen für die Erstellung kommunaler Wärme- pläne gekoppelt. Diese müssen in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2026 und in kleineren Kommunen bis zum 30. Juni 2028 erstellt werden. Die Wärmeplanung gibt vor, wie die Heizinfrastruktur klima- freundlich umgebaut wird, damit Immobilienbesitzer auf dieser Grundlage entscheiden können, welche Heizungsart sie zukünftig nutzen. Staatliche Zuschüsse unterstützen zudem beim Umstieg auf erneuerbares Heizen. 2 Laut GEG gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie die 65-Prozent-EE-Pflicht erreicht werden kann: mit Anschluss an ein Wärmenetz, elektrischen Wärmepumpen, einer Stromdirektheizung, solarthermischen Anlagen, Heizungs- anlagen mit Biogas, Biomethan, Biomasse oder Wasser- stoff sowie dem Einsatz von Wärmepumpen- oder Solarthermie- Hybridheizungen. Zudem sind Übergangsregelungen vorgesehen: • Wird ab dem 1. Januar 2024 und vor Inkrafttreten der kommunalen Wärmeplanung in der jeweiligen Kommune eine Heizung ausgetauscht, dürfen weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Allerdings muss diese ab 2029 zunehmend grüne Gase beziehen. • Bei Gebäuden mit mindestens einer Etagenheizung wird nach dem Ausfall einer Heizung eine Frist von fünf Jahren gewährt für die Entscheidung zur Umstellung auf eine Zentralheizung. Wird diese gewählt, erhalten die Eigen- tümer weitere acht Jahre für die Umsetzung. • Ist der Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, wird beim Heizungstausch eine Übergangsfrist von zehn Jahren gewährt. • Mehr als 30 Jahre alte Standardkessel sind weiterhin ab Jahreswechsel verboten. Brennwert- und Niedertempera- turkessel dürfen weiterlaufen. • Anlagen, die vor dem 19. April 2023 beauftragt wurden und bis zum 18. Oktober 2024 eingebaut werden, können ohne Nutzung des 65-Prozent-EE-Anteils installiert und betrieben werden. Wer zukünftig eine Heizungsanlage einbauen möchte, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, muss sich vorab beraten lassen, um die Kostenrisiken aufzuzeigen. Diese Beratung dürfen unter anderem Installateure, Heizungs- bauer, Schornsteinfeger sowie Energieberater durchführen.